CDU Ahrensfelde

"Mütterrente" - Leistungen von Amts wegen

Formloser Antrag nicht erforderlich!

Um die so genannte „Mütterrente“ zu erhalten, müssen die Betroffenen keinen besonderen Antrag stellen.
Die Neubewertung der Zeiten für Kinder, die vor 1992 geboren wurden, erfolgt von Amts wegen und muss nicht beantragt werden.
Obwohl es noch keine gesetzliche Regelung gibt, gehen immer mehr formlose Anträge auf Neuberechnung der Kindererziehungszeiten bei den Rentenversicherungsträgern ein. Entsprechende Musterschreiben, die vielerorts ausliegen, per Mail verschickt oder im Bekanntenkreis weitergegeben werden, erwecken den Eindruck, dass nur mit Antrag ein Anspruch auf diese Leistung existiere. Das ist nach dem derzeitigen Stand der geplanten Regelungen falsch. Zudem verursachen die vorsorglich gestellten Anträge bei der Deutschen Rentenversicherung zusätzliche Arbeit und Kosten.
Die Bundesregierung plant, für alle Mütter oder Väter, die ein vor 1992 geborenes Kind erzogen haben, diese Erziehungszeit bis zu maximal 24 Monate rentenrechtlich anzuerkennen. Das heißt, ab 1. Juli 2014 sollen für jedes dieser Kinder zwei Entgeltpunkte – bisher wird ein Entgeltpunkt angerechnet – gutgeschrieben werden. Dies führt in der Regel zu einer Rentenerhöhung von circa 28 Euro brutto pro Kind.
Eine vollständige Vereinheitlichung der rentenrechtlichen Bewertung der Kindererziehung unabhängig vom Geburtsjahr – für Kinder, die nach 1992 geboren wurden, werden drei Entgeltpunkte angerechnet – ist nach den aktuellen Plänen der Bundesregierung derzeit nicht vorgesehen.